I.
Allgemeine Bestimmungen
§1
Name, Bereich
(1) Die DLRG-Ortsgruppe Bad Ems e.V. ist eine Gliederung
der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
e.V. (DLRG). Sie gehört als Untergliederung zum DLRG-Landesverband
Rheinland-Pfalz e.V. und zum DLRG-Bezirk Westerwald-Taunus e.V.
Sie führt den Namen: „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Bad Ems e.V.“ mit Sitz in Bad Ems. Abgekürzt: „DLRG
O.G. Bad Ems e.V.“
§2
Aufgaben
(1) Die DLRG O.G. Bad Ems e.V. ist eine gemeinnützige,
unmittelbare, selbständige Organisation. Sie verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Die DLRG O.G. Bad Ems e.V.
ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie arbeitet grundsätzlich
ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern.
(2) Die Aufgaben der DLRG O.G. Bad Ems e.V. sind die Schaffung
und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die
der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. Aufgaben
der DLRG O.G. Bad Ems e.V. sind insbesondere:
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren
am und im Wasser,
- Förderung des Anfängerschwimmens,
- Förderung des Schulschwimmens,
- Förderung des Kleinkinderschwimmens (KKS),
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern und Rettungsschwimmer
- Durchführung des Rettungswachdienstes,
- Einsatz von Bootsführern, Rettungstauchern und Funkern
für den Rettungsdienst,
- Planung und Organisation des Rettungswachdienstes,
- Mitwirkung bei der Abwendung von Katastrophen am und im
Wasser,
- Werbung für die Ziele der DLRG - soweit diese Aufgaben
nicht vom DLRG-Bezirk Westerwald-Taunus e.V. oder vom
DLRG-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. wahrgenommen werden.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied können werden:
- natürliche Personen
- juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechtes.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist
ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet
werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten
sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und erkennen
die Satzung und die Ordnung der DLRG an und übernehmen
alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
der DLRG O.G. Bad Ems e.V.
(4) In der DLRG O.G. Bad Ems e.V. übt das Mitglied seine
Rechte persönlich aus, gegenüber den überörtlichen
Gliederungen wird es durch gewählte Delegierte vertreten.
(5) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig,
dass die Beitragszahlungen für das laufende oder für
das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen sind. Das
Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt
werden. Das passive Wahlrecht gilt mit dem Eintritt in die Volljährigkeit.
Wahlfunktionen können nur Mitglieder ausüben.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung
aus der Mitgliederliste oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von
dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann
nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
Unbeschadet der Satzungsbestimmungen des DLRG Landesverbandes
Rheinland-Pfalz kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes
der DLRG O.G. Bad Ems e.V. von der Mitgliedsliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung
mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung
der zweiten Aufforderung zwei Monate verstrichen sind und in
dieser Aufforderung die Streichung angedroht wurde. Auf Antrag
kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen
Beiträge fortgeführt werden. Den Ausschluss aus
der DLRG regelt die Schieds- und Ehrengerichtssordnung der
DLRG.
(7) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe
von der Jahreshauptversammlung festgelegt sind. Wird die Mitgliedschaft
durch Tod beendet, entfällt die Beitragspflicht.
(8) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag vom Vorstand
an verdiente Mitglieder verliehen. Die Entscheidung hierüber
liegt bei der Jahreshauptversammlung. Ehrenmitglieder sind
von der Beitragspflicht befreit.
(9) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche
DLRG-Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer
Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen
an die DLRG O.G. Bad Ems e.V. abzugeben.
(10) Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes
wird die DLRG O.G. Bad Ems e.V. nicht verpflichtet.
§5
DLRG-Jugend
(1) Die Mitglieder unter 25 Jahren bilden die Jugend der
DLRG O.G. Bad Ems e.V. Mitgliedschaft und Zugehörigkeit der DLRG-Jugend
zur DLRG O.G. Bad Ems e.V. werden dadurch nicht berührt.
(2) Die DLRG O.G. Bad Ems e.V. fördert die Teilnahme der
Jugend an den satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG unter
Berücksichtigung jugendpflegerischer Grundsätze.
II.
Organe
§6
Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist als oberstes Organ die Versammlung
der Mitglieder der DLRG O.G. Bad Ems e.V. Jedes Mitglied nach
Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme.
(2) Die Jahreshauptversammlung legt die Richtlinien für
die Tätigkeiten fest und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten
der DLRG O.G. Bad Ems e.V. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes
und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für
- die Wahl des Vorstandes und der Stellvertreter,
- die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter,
- die Wahl der Delegierten,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Verwendung des anteiligen Beitragsaufkommens,
- die Entscheidung über Anträge, Satzungsänderungen,
Auflösung der DLRG O.G. Bad Ems e.V.
- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal,
soll die ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor
einer Jahreshauptversammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Jahreshauptversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben.
(5) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist
vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der DLRG O.G. Bad
Ems e.V. es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(6) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder
dem Geschäftsführer
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen werden.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich geheim durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragen.
(8) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Jahreshauptversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung
ist jedoch eine Mehrheit von Drei-Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt
ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter
zu ziehende Los.
(11) Über Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem beteiligten Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§7
Vorstand
Der Vorstand der DLRG O.G. Bad Ems e.V. besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem technischen Leiter
- dem stellv. technischen Leiter
- dem Ressourtleiter KKS
- dem Schatzmeister
- dem stellv. Schatzmeister
- dem Presse- und Werbewart, Schriftführer
- dem Jugendwart
- dem stellv. Jugendwart
- bei Bedarf:
- dem Gebäude- und Gerätewart
- dem Tauchwart
- dem Funkwart
- dem Bootswart.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende
Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt
ist.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DLRG
O.G. Bad Ems e.V. zuständig, soweit sie nicht durch Satzung
einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Leitung der DLRG O.G. Bad Ems e.V.,
- Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung,
- Verwaltung der Mittel,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Überwachung der Durchführung aller Aufgaben gem. § 2.
(5) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für
die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. Mit der Beendung der Mitgliedschaft
in der DLRG O.G. Bad Ems e.V. endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
wählen.
(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen
werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu
werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
seiner Mitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch
im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vereinsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
III.
Sonstige Bestimmungen
§8
Schieds- und Ehrengericht
Die Aufgaben und Geschäfte des Schieds- und Ehrengerichts
werden vom DLRG-Bezirk Westerwald-Taunus e.V. bzw. DLRG-Landesverband
Rheinland-Pfalz e.V. wahrgenommen. Die Schieds- und Ehrengerichtsordnung
der DLRG regelt den Umfang, Verfahrensgang sowie die Aufgaben
des Schieds- und Ehrengerichts.
§9
Stützpunkte
(1) Die DLRG O.G. Bad Ems e.V. kann in ihrem Bereich DLRG-Stützpunkte
einrichten, wenn dies den satzungsgemäßen Aufgaben
der DLRG förderlich und aus organisatorischen Gründen
notwendig ist. Der DLRG-Stützpunkt wird von einem Stützpunktleiter
betreut, der auf Vorschlag des Vorstandes der DLRG O.G. Bad
Ems e.V. berufen wird.
(2) Der Stützpunktleiter kann Mitarbeiter benennen, die
vom Vorstand der DLRG O.G. Bad Ems e.V. bestätigt werden.
Der Stützpunktleiter ist dem Vorstand der DLRG O.G. Bad
Ems e.V. für die ordnungsgemäße Durchführung
der satzungsmäßigen Aufgaben der DLRG verantwortlich.
§10
Prüfungen
Die Ausbildungs- und Lehrtätigkeit einschließlich
der Abnahmeprüfungen richtet sich nach den Bestimmungen
der DLRG-Satzung und den dazu ergangenen Ordnungen in der
jeweils geltenden Fassung.
§11
Ehrungen
Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet
der Wasserrettung oder durch hervorragende bzw. fördernde
Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder
können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung.
§12
Material
Das zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben
benötigte DLRG-Material wird von der DLRG vertrieben. Material,
das nicht über die DLRG bezogen wird, muss den Gestaltungsvorschriften
der DLRG entsprechen.
IV.
Schlussbestimmungen
§13
Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen beschließt die
Jahreshauptversammlung.
(2) Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur
Jahreshauptversammlung angezeigt und begründet werden.
(3) Der Wortlaut ist auf der Jahreshauptversammlung schriftlich
vorzulegen.
(4) Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§14
Auflösung
(1) Die Auflösung der DLRG O.G. Bad Ems e.V. kann nur
in einer, zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher
einberufenen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden.
(2) Bei der Auflösung der DLRG O.G. Bad Ems e.V. fällt
deren Vermögen an den DLRG-Bezirk Westerwald-Taunus
e.V.
§15
Inkrafttreten
(1) Vorliegende Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung
der DLRG O.G. Bad Ems e.V. am 19. Februar 1999 beschlossen.
Sie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.01.1986 außer
Kraft.
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